OÖ LAbgO § 164 bis § 169
Die Verhängung einer fixen, lediglich von der Höhe des nicht entrichteten Abgabenbetrages abhängigen Sanktion (hier: Säumniszuschlag in Höhe von 4 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages nach § 164 bis § 169 OÖ LAbgO) ist mit dem Gedanken von Verzugszinsen grundsätzlich unvereinbar und mit dem Säumniszuschlag soll offenbar die Einhaltung von Zahlungsterminen abgesichert werden. Es darf dem Gesetzgeber nicht freistehen, solche Sanktionen in beliebiger Höhe nur in Abhängigkeit von der Höhe des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages vorzusehen, weil damit für Verzögerungen ganz unterschiedlicher Quantität und Qualität stets zwingend die gleiche Sanktion verhängt wird. Dies erscheint nur dann sachgerecht, wenn die Sanktion einen geringen Prozentsatz des maßgebenden Abgabenbetrages nicht überschreitet.

