UmgrStG § 6 Abs 2, BMF 6. 6. 2002
Das Vermeiden einer Äquivalenzverletzung im Wege einer alinearen Gewinnverteilung ist
- bei Körperschaften auf die offenen Gewinnausschüttungen zu beziehen, die von den Gesellschaftern der Körperschaft zu beschließen und im Gesellschaftsvertrag zu verankern sind und

