Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 16 Abs 1 Z 9 EStG Bd. II, Rspr. zu § 16 Abs 1 Z 9, VwGH 19. 3. 2002, 99/14/0317
Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen in Form von Taggeldern für Verpflegungsmehraufwand sind dann nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn aufgrund des wiederkehrenden dienstlichen Aufsuchens eines Ortes dieser einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und infolge der damit verbundenen Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten an diesem Ort keine höheren Verpflegungsaufwendungen als am Wohnort anfallen. Sowohl eine mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort als auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen können die Eignung eines Ortes zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, das zum Wegfall der Voraussetzungen des in typisierender Betrachtungsweise unterstellten Verpflegungsmehraufwandes zu führen hat (vgl. VwGH 20. 4. 1999, 98/14/0156). Der VwGH hat ein mehrmals täglich befahrenes „Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit“ (eines Gendarmeriebeamten) als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit angesehen (vgl. VwGH 18. 10. 1995, 94/13/0101) sowie unter der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten im Sprengel eines Bezirksgerichtes angenommen, die zum Wegfall der Voraussetzungen des unterstellten Verpflegungsmehraufwandes führt (vgl. VwGH 28. 5. 1997, 96/13/0132).

