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„Stranded Costs“ sind kein durchlaufender Posten

StInfo 2002/136 Heft 13 v. 16.7.2002

Zu Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer UStG 1994, UStG § 4 Abs 3 MwSt Bd. II, Erlässe BMF 16. 4. 2002

Die Weiterverrechnung von Stranded Costs und sonstiger Zuschläge im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie ist ab 1. 10. 2001 in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen und nicht mehr als durchlaufender Posten zu behandeln.

Weitere Informationen: RdW 2002/387

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