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Mitteilungsverpflichtung nach § 109a EStG - Aufwandsentschädigung ist Entgelt

StInfo 2002/131 Heft 12 v. 2.7.2002

Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 109a, EStG Bd. I ABMF 3. 5. 2002

Der Begriff „ Entgelt “ in § 109a EStG 1988 umfasst auch Aufwandsentschädigungen . „ Laufende pauschalierte Aufwandsentschädigungen “, die an Funktionäre iSd § 29 Z 4 EStG 1988 geleistet werden, unterliegen daher grundsätzlich der Meldepflicht .

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