Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 23 Z 1 EStG Bd. II, Rspr. zu § 23VwGH 19. 3. 2002, 2000/14/0018
Bei der Verwaltung von Wertpapierbesitz gehört die Umschichtung von Wertpapieren, somit Kauf und Verkauf durch Einschaltung von Banken, grundsätzlich noch zur privaten Vermögensverwaltung ; bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu lukrieren. Bedient sich ein Abgabepflichtiger für den An- und Verkauf von Wertpapieren der Banken als Kommissionäre , kann er die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische starke Einflussnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditionen nur sehr eingeschränkt entfalten; bei dieser Konstellation müssten andere Umstände vorliegen, die für die Gewerblichkeit sprechen, um die Tätigkeit als Gewerbebetrieb qualifizieren zu können. Zu diesen Kriterien gehört etwa der Umstand, dass Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden sowie die Anzahl der jährlichen An- und Verkäufe. Ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu prüfendes Kriterium ist auch die Fremdfinanzierung der angeschafften Wertpapiere, die ein Indiz für die Gewerblichkeit ist. Nicht unbedeutend ist schließlich auch der Umstand, ob der Handel mit Wertpapieren betreibende Abgabepflichtige einen auf Umsatz von Wertpapieren bezogenen Beruf , insbesondere jenen des Wertpapiermaklers , ausübt (vgl. VwGH 29. 7. 1997, 96/14/0115).

