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Keine Vorlageberechtigung der Berufungssenate der FLD an den EuGH mangels Gerichtscharakters

StInfo 2002/122 Heft 11 v. 18.6.2002

Zu Matznetter/Lansky Handbuch EU Steuerrecht in Österreich: EG Art 234 (EGV Art 177) EUStR, IX, A, Art 177

EuGH 30. 5. 2002, Rs. C-516/99, Fall Schmid

Der EuGH ist für die Beantwortung der vom Berufungssenat V der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vorgelegten Fragen nicht zuständig , da ein Berufungssenat kein vorlageberechtigtes Gericht iSd Art 234 EG darstellt.

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