ErbStG § 15 Abs 1 Z 19VwGH 24. 4. 2002, 2001/16/0554
Wird eine Spareinlage schenkungsweise übertragen , indem ein Überbringersparbuch mit dem Vorbehalt übergeben wird, dass es weiter dem Geschenkgeber gehöre , der Geschenknehmer aber davon Abhebungen tätigen dürfe, ist damit Gegenstand der Schenkung eine steuerbefreite Geldeinlage bei einem inländischen Kreditinstitut und nicht ein vom Geschenkgeber behobener steuerpflichtiger Barbetrag.

