Zu Bauer/Quantschnigg/Schellmann, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988): KStG § 8 Abs 2VwGH 28. 2. 2002, 97/15/0158, 0159
Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung ( Anteilsinhaber ) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (vgl. VwGH 12. 9. 2001, 96/13/0043, 0044). Solche Anteilsinhaber können auch die Rechtsnachfolger der zum Zeitpunkt der Vorteilseinräumung beteiligten Gesellschafter sein.

