Zu Bauer/Quantschnigg/Schellmann, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988): KStG § 8 Abs 2VwGH 19. 2. 2002, 2001/14/0161
Die im vorliegenden Fall von der Maut befreiten Dienstfahrten von Organwaltern der an der AG , die die Mautstraße betreibt, beteiligten Gebietskörperschaften dienen dem öffentlich-rechtlichen, dienstlichen Behördenverkehr und damit dem Gemeinwohl , dem „ bonum commune “. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der aus der Befreiung von der Mautgebühr unmittelbar resultierende Vermögensvorteil in einer die Beurteilung als verdeckte Ausschüttung rechtfertigenden Weise den Gesellschaftern der AG zugewendet wird, zumal davon auszugehen ist, dass die betroffenen Gesellschafter ihren (dem Gemeinwohl dienenden) öffentlichrechtlichen Aufgaben unabhängig davon nachzukommen haben, ob von der AG eine Mautbefreiung hinsichtlich der dazu erforderlichen Dienstfahrten gewährt wird oder nicht. Durch die Mautbefreiung wird nicht die Allgemeinheit gefördert, sondern dem jeweils betroffenen Gesellschafter der AG ein Vermögensvorteil zugewendet, womit eine verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG vorliegt.

