Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 2 Abs 2b, § 117 Abs 7, EStG Bd. I A
BMF, 22. 2. 2001
Nach der Verfassungsbestimmung des § 117 Abs 7 Z 1 EStG sind in den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.

