Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 23 Z 2, EStG Bd. II A, Rspr. zu § 23, VwGH 14. 12. 2000, 95/15/0100
Das notwendige Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden (vgl. VwGH 30. 11. 1999, 94/14/0158, ARD 5118/21/2000). Dient eine im Hälfteeigentum eines Gesellschafters stehende, von der Gesellschaft angemietete Liegenschaft dem Handelsbetrieb der Gesellschaft (hier: Uhren- und Schmuckgroßhandel), ändert der Umstand, dass ein Uhren- und Schmuckgroßhandel sowohl in gemieteten als auch in eigenen Räumen ausgeübt werden kann und auch keine objektiv für diesen Zweck gebaute Räumlichkeiten benötigt (der Besitz der Liegenschaft deshalb keinen wesentlichen Teil des Betriebes darstellt und nicht betriebsnotwendig ist), an der für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen maßgebenden tatsächlichen betrieblichen Verwendung nichts.

