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Übertragung stiller Rücklagen bei Einbringung

StInfo 2001/036 Heft 4 v. 20.2.2001

UmgrStG § 18

BMF 8. 12. 2000

Einbringungen iSd Art III UmgrStG sind nach § 18 Abs 1 UmgrStG ertragsteuerlich mit einer Quasi-Gesamtrechtsnachfolge verbunden, d.h. dass die übernehmende Körperschaft materiell-rechtlich in die Rechtsstellung des Einbringenden einsteigt. Für die Frage der Veräußerung von Anlagevermögen und die daraus resultierende Möglichkeit der Übertragung stiller Rücklagen ergibt sich daher Folgendes:

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