Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 20, EStG Bd. II A, Rspr. zu § 20VwGH 2. 8. 2000, 94/13/0259
Der Abgabepflichtige (im vorliegenden Fall ein Rechtsanwalt) hat den konkreten Werbezweck und das erhebliche Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung der einzelnen Bewirtungen nachzuweisen. Hat er lediglich dargetan, woraus sich der Hauptadressatenkreis der bewirteten Personen zusammensetzte, mit welchem Umfang die entsprechenden Personen am Umsatz des Abgabepflichtigen in Zusammenhang zu bringen sind und dass die Bewirtung dieser Personen, "wenn es sich nicht ohnehin um Geschäftsessen handelte", der Sicherstellung künftiger Mandatserteilungen an die Kanzlei und "somit" der Werbung gedient hätte, so ist damit weder zu erkennen, dass Geschäftsessen als solche von vornherein, noch dass Bewirtungen zur Sicherstellung künftiger Mandatserteilungen jedenfalls der Werbung dienen.

