Zu Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 67 Abs 6 EStG Bd. II A, Rechtsprechung zu § 67 Abs 6, VwGH 25. 9. 2001, 98/14/0011
Verbesserungsvorschläge iSd § 67 Abs 7 EStG müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. VwGH 26. 9. 2000, 99/13/0165, ARD 5172/26/2000 ). Handelt es sich bei den prämierten Arbeitnehmern um die oberste Führungsebene (hier: Geschäftsführer, Verwaltungsleiter und Verkaufsleiter), welche der Muttergesellschaft unmittelbar für die Umsetzung der Ziele der Konzernleitung verantwortlich gewesen sind, stellen Vorschläge zur Verbesserung der Unternehmensstruktur (allgemeine Rationalisierungen , Maßnahmen zur Kostenreduktion , Umsatzsteigerung, Logistik und Erweiterung des Kundenstockes im In- und Ausland sowie sonstige Expansions- und Strukturmaßnahmen) Selbstverständlichkeiten einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung dar. Weder der Umstand, dass die Vertreter der Eigentumsrechte Unternehmensziele vorgegeben haben noch der Umstand, dass bestimmte wichtige Angelegenheiten der Geschäftsführung der Zustimmung durch die Muttergesellschaft bedurft haben, lässt eine Beschränkung der Geschäftsführung auf die Abwicklung der laufenden Geschäfte erkennen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Leiter von Abteilungen, die von einer Umstrukturierung betroffen sind, in die Planung , Begutachtung und Umsetzung der entsprechenden Projekte miteinbezogen werden.

