Zu Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988): EStG § 27 EStG Bd. I A, Information des BMF Oktober 2001
Die ausschüttungsgleichen Erträge von Anteilen an Investmentfonds (das sind von einem Investmentfonds erwirtschaftete Erträge, die jedoch nicht an die Anteilsinhaber weitergeleitet, sondern vorgetragen werden) bilden beim Anteilsinhaber neben den tatsächlichen Ausschüttungen steuerpflichtige Einnahmen . Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten gemäß § 40 Abs 2 Z 1 InvFG (Investmentfondsgesetz) 4 Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahres als ausgeschüttet und somit als zugeflossen iSd § 19 EStG .

