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Strafsachen § 39a Abs 1 Z 5 StGB (RZ 2026/25)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2026/25RZ 2026, 185 Heft 7 und 8 v. 15.8.2026

§ 39a Abs 1 Z 5 StGB:

Eine mit einer Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten verbundene verabredete Verbindung iSd § 39a Abs 1 Z 5 StGB erfordert auch das gemeinschaftliche Auftreten des Täters mit mindestens einer weiteren Person am Tatort als Einheit.

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