§ 39a Abs 1 Z 5 StGB:
Eine mit einer Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten verbundene verabredete Verbindung iSd § 39a Abs 1 Z 5 StGB erfordert auch das gemeinschaftliche Auftreten des Täters mit mindestens einer weiteren Person am Tatort als Einheit.

