I. Einleitung (KL)
Am 1. September 2025 war es soweit, die lang ersehnten und bisweilen auch befürchteten neuen Bestimmungen zur Informationsfreiheit traten in Geltung. Jahre der Diskussion und des politischen Tauziehens mündeten zuletzt in die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit sowie eine proaktive und reaktive Informationspflicht auf verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene. Knapp neun Monate Erfahrungen mit diesen Regelungen sind Anlass einer ersten praktischen Bestandsaufnahme aus Sicht der Verwaltungsgerichtbarkeit, die – neben möglicher Betroffenheit als grundsätzlich informationspflichtige monokratische Justizverwaltung – vor allem als gerichtliche Rechtsschutzinstanz im Zentrum der rechtsstaatlichen Absicherung der neuen Bestimmungen steht. Dabei fällt die gegenüber vielen (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahren eigentümliche Konstellation ins Auge, dort Rechtsschutzsuchende idR aus persönlicher Betroffenheitssphäre (Asyl-, Bau-, Genehmigungswerber, Beschuldigte in Strafverfahren, zivilrechtliche Parteien aufgrund Schädigung, familien- oder vertragsrechtlichem Verhältnis), hier – mehr oder weniger selbsternannte – Repräsentant:innen der Öffentlichkeit, Journalist:innen, public watchdogs, Private, die Informationen von Behörden und staatsnahen Einrichtungen an die Öffentlichkeit einfordern. Hier erweitert sich die Rolle der Richter:innen ins Zentrum des Schutzes der Meinungsfreiheit in Abwägung mit Geheimhaltungspflichten.

