A. Einleitung
Lange leitete der OGH, der sich dabei an Deutschland orientierte, in der Transporthaftung aus Treu und Glauben eine Obliegenheit des beklagten Frachtführers gegenüber dem Prozessgegner ab, in seiner Sphäre liegende (für die Entscheidung, ob dem Verlust oder der Beschädigung des Frachtguts ein "qualifiziertes Verschulden" zugrunde liegt, relevante) Umstände darzulegen.2) Dass die österreichische ZPO von Anfang an ohnehin ein entsprechendes Fragerecht beinhaltet (und es deshalb gar keines Rückgriffs auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedarf), wurde übersehen. Grund dafür ist wohl, dass von diesem Fragerecht vor Gericht so gut wie nie Gebrauch gemacht wurde. Dies änderte sich mit der Entscheidung 9 Ob 12/05p; seither bedienen sich Rechtsanwälte zunehmend – auch außerhalb des Transportrechts – der Möglichkeiten, vom Prozessgegner nach § 184 ZPO Auskunft zu verlangen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Behandlung dieser Vorschrift durch die Gerichte.

