Art 1 und Art 75 EuErbVO
Die EuErbVO hat mit Wirkung vom 17.8.2015 die von ihrem Anwendungsbereich erfassten innerstaatlichen Vorschriften verdrängt und ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden.
Art 1 und Art 75 EuErbVO
Die EuErbVO hat mit Wirkung vom 17.8.2015 die von ihrem Anwendungsbereich erfassten innerstaatlichen Vorschriften verdrängt und ist auch im Verhältnis zu Drittstaaten anzuwenden.
