§§ 161, 177 AußStrG 2005
Eine Teileinantwortung ist unzulässig, was auch eine Teilrechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ausschließt. Hingegen kann die Abweisung einzelner Erbantrittserklärungen in Teilrechtskraft erwachsen.
§§ 161, 177 AußStrG 2005
Eine Teileinantwortung ist unzulässig, was auch eine Teilrechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ausschließt. Hingegen kann die Abweisung einzelner Erbantrittserklärungen in Teilrechtskraft erwachsen.
