Art 15 Abs 1 DSGVO
Es steht dem Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO nicht entgegen, wenn der Betroffene damit einen anderen Zweck verfolgt als den im ersten Satz des 63. Erwägungsgrundes zur DSGVO angesprochenen, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

