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Strafsachen §§ 43 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 450 StPO (RZ 2026/7)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2026/7RZ 2026, 55 Heft 3 v. 15.3.2026

§§ 43 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 450 StPO:

Der Richter, der vor Anordnung der Hauptverhandlung beschlussmäßig seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat (§ 450 StPO), ist nach Aufhebung dieses Beschusses durch das Beschwerdegericht vom weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen.

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