§§ 43 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 450 StPO:
Der Richter, der vor Anordnung der Hauptverhandlung beschlussmäßig seine sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat (§ 450 StPO), ist nach Aufhebung dieses Beschusses durch das Beschwerdegericht vom weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen.

