§§ 828, 835 ABGB:
Der beabsichtigte Austausch einer veralteten, reparaturanfälligen, wartungsintensiven sowie unökologischen und zudem zufolge öffentlich-rechtlicher Vorgaben ohnedies umgehend mit einem erheblichen Kostenaufwand zu sanierenden Ölheizanlage gegen eine Pelletsheizung ist eine Verwaltungsmaßnahme und keine Verfügung iSd § 828 ABGB.

