Art 29 Abs 2 EG-RL 2011/95/EU –
Status-RL, §§ 1, 2, 3 UVG
Der Unterhaltsvorschuss ist als Kernleistung gemäß Art 29 Abs 2 Status-RL einzustufen und Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren.

