§ 43 Abs 2 IO
§ 43 Abs 2 IO ist (nur) dahin zu verstehen, dass er das Recht der jeweiligen Masse, einen Anfechtungsanspruch angriffsweise geltend zu machen, ein Jahr nach der Insolvenzeröffnung "erlöschen" lässt.
§ 43 Abs 2 IO
§ 43 Abs 2 IO ist (nur) dahin zu verstehen, dass er das Recht der jeweiligen Masse, einen Anfechtungsanspruch angriffsweise geltend zu machen, ein Jahr nach der Insolvenzeröffnung "erlöschen" lässt.
