§§ 58 Abs 1 Z 3, 66 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005
Ein Fall des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG, der auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann, liegt nur bei völligem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor, sofern eine solche nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zwingend vorgesehen ist.

