§ 64 Abs 1 und 3 NVG
Die Waisenpension nach dem NVG ist unbefristet zu gewähren.
Beisatz: Endet die Kindeseigenschaft nach § 64 Abs 3 NVG, ist die Waisenpension gemäß § 33 Abs 1 NVG zu entziehen. (T1)
§ 64 Abs 1 und 3 NVG
Die Waisenpension nach dem NVG ist unbefristet zu gewähren.
Beisatz: Endet die Kindeseigenschaft nach § 64 Abs 3 NVG, ist die Waisenpension gemäß § 33 Abs 1 NVG zu entziehen. (T1)
