§§ 74 Abs 1 Z 5, 269 Abs 1 und Abs 2 StGB
Drohung mit Gewalt gegen eine Person ist nicht von vornherein ein Aliud zur gefährlichen Drohung. Die fallbezogen festgestellte Androhung des Einsatzes einer Waffe gegen eine Person ist vielmehr vom in § 74 Abs 1 Z 5 StGB ausdrücklich genannten Begriff der "Drohung mit einer Verletzung am Körper" umfasst.

