§ 140 ABGB
Keine Anwendung des Anspannungsgrundsatzes bei Haftverbüßung, und zwar auch nicht wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
Beisatz: Aber: Hätte das Gesetz dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, den Strafvollzug zu vermeiden, indem er in seiner Freizeit gemeinnützige Leistungen erbringt (§ 3a StVG), so lässt der Umstand der Verbüßung einer finanzbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe für sich noch nicht erkennen, ob er unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. (T3)

