§ 169 AußStrG 2005
Das Unterbleiben der Zustellung des Inventars hindert die Einantwortung.
Beisatz: Hier: Unterbliebene Zustellung des Inventars vor Einantwortung an einen Pflichtteilsberechtigten. (T1)
§ 169 AußStrG 2005
Das Unterbleiben der Zustellung des Inventars hindert die Einantwortung.
Beisatz: Hier: Unterbliebene Zustellung des Inventars vor Einantwortung an einen Pflichtteilsberechtigten. (T1)
