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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ208 (RZ 2025, 206)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2025, 206 Heft 9 v. 15.9.2025

§§ 42, 150 Abs 3 AktG, § 275 UGB, §§ 6a Abs 4, 52 Abs 6 GmbHG

Der Sacheinlageprüfer haftet der Gesellschaft für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage.

Beisatz: Diese Differenzhaftung des Sacheinlagenprüfers ist nach dem gleichgelagerten Zweck – nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung – nicht anders zu behandeln als die Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG, sodass es auf die Kausalitätsüberlegungen nicht ankommen kann. (T1)

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