§§ 42, 150 Abs 3 AktG, § 275 UGB, §§ 6a Abs 4, 52 Abs 6 GmbHG
Der Sacheinlageprüfer haftet der Gesellschaft für die Differenz zwischen zu hoch bestätigtem und tatsächlichem Wert der Sacheinlage.
Beisatz: Diese Differenzhaftung des Sacheinlagenprüfers ist nach dem gleichgelagerten Zweck – nämlich der Absicherung der Kapitalaufbringung – nicht anders zu behandeln als die Haftung des Kreditinstituts nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG, sodass es auf die Kausalitätsüberlegungen nicht ankommen kann. (T1)

