§ 272 Abs 1 ABGB
Ein Erwachsenenvertreter darf nur für Angelegenheiten bestellt werden, die aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein werden. Beisatz: Dabei ist – auch zur Vermeidung eines "Einschränkungs- und Ausdehnungs-Ping-Pongs" – einzuschätzen, ob und welche Angelegenheiten in absehbarer Zeit anfallen werden. (T1)

