§ 677 ABGB
Bloße Besuche und Telefongespräche sind in der Regel nicht als Pflege iSv § 677 ABGB anzusehen. Organisatorische Tätigkeiten können demgegenüber unter den Pflegebegriff fallen, wenn der Erblasser dazu nicht mehr in der Lage war, sie aber seine Möglichkeiten verbesserten, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch auf das

