§ 37 Abs 1 MedienG
Eine Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG darf nur auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren, nicht aber von Amts wegen angeordnet werden.
26.2.2025, 15 Os 11/25v (RS0135363)
§ 37 Abs 1 MedienG
Eine Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG darf nur auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren, nicht aber von Amts wegen angeordnet werden.
26.2.2025, 15 Os 11/25v (RS0135363)
