§ 111 Abs 3, § 381 Abs 1 Z 1 StPO
Die Kosten einer von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführten Sicherstellung sind von dieser selbst zu tragen. Sie sind Teil der "Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei" nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO und fließen in den Pauschalkostenbeitrag ein.

