§§ 13, 27 GuKG, § 15 GBRG
Eine Teileintragung in das Gesundheitsberuferegister oder eine teilweise Berufsberechtigung ist weder im GuKG noch im GBRG vorgesehen. Wer nicht gesund genug für alle Tätigkeiten des GuKG ist, darf demnach auch keine Teilbereiche dieser Tätigkeit ausüben.

