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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ169 (RZ 2025, 162)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2025, 162 Heft 7 und 8 v. 15.8.2025

§ 89 UrhG

§ 89 UrhG normiert entgegen § 1302 ABGB selbst bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen eine Solidarhaftung der (mehreren) Täter. Beisatz: Hier: Solidarhaftung bei unzulässiger Serienberichterstattung in unterschiedlichen Medien derselben Mediengruppe bejaht. (T1)

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