§ 89 UrhG
§ 89 UrhG normiert entgegen § 1302 ABGB selbst bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen eine Solidarhaftung der (mehreren) Täter. Beisatz: Hier: Solidarhaftung bei unzulässiger Serienberichterstattung in unterschiedlichen Medien derselben Mediengruppe bejaht. (T1)

