Vorbemerkung
Vorausgeschickt werden darf, dass die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Richter im Sinne des Art 87 Abs 1 des B-VG sind. Im Anschluss sollen die landesspezifischen Besonderheiten des Aktivdienstrechts neu eintretender Mitglieder prägnant dargestellt werden. Damit soll der Leserschaft ein rascher Ländervergleich zu wesentlichen Schlagworten ermöglicht werden. Zwecks leichterer Lesbarkeit wird anstelle einzelner Fundstellenzitate im Fließtext hier auf das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, sowie auf das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, verwiesen. Angaben, die vom Beschäftigungsausmaß abhängen, gelten für Teilbeschäftigte aliquot.

