§ 444 Abs 2 StPO
Auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Opfers einer Straftat gegen den Inhaber eines Kontos, dessen Guthaben für verfallen erklärt wurde, ist ein "Anspruch auf den Gegenstand".
§ 444 Abs 2 StPO
Auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Opfers einer Straftat gegen den Inhaber eines Kontos, dessen Guthaben für verfallen erklärt wurde, ist ein "Anspruch auf den Gegenstand".
