§ 20c VBG
Der Abschluss einer Vereinbarung über Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG 1948 stellt keine Vereinbarung nach § 24 Abs 9 1. Satz VBG 1948 und damit keinen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände dar.

