§ 43 ABGB, Art 10 EMRK
Ein Eingriff in das Namensrecht kann bei einer Täuschung des Publikums nicht mit dem Recht auf Meinungsäußerung gerechtfertigt werden.
Beisatz: Hier: Gefälschte Briefe, die vom Durchschnittsleser dem Namensträger zugeordnet werden können. (T1)

