§§ 378, 387 EO
Für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines im Verwaltungsverfahren geltend zu machenden Anspruchs ist der Rechtsweg nur zulässig, wenn und sobald ein die gerichtliche Exekution ermöglichender Titel besteht.
§§ 378, 387 EO
Für eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines im Verwaltungsverfahren geltend zu machenden Anspruchs ist der Rechtsweg nur zulässig, wenn und sobald ein die gerichtliche Exekution ermöglichender Titel besteht.
