§§ 82, 83 GmbHG
Für Geschäfte, in denen eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt, mangelt es den Geschäftsführern immer an Vertretungsmacht. Rechtswirksame Vertretung ist also nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Rückersatz.
§§ 82, 83 GmbHG
Für Geschäfte, in denen eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt, mangelt es den Geschäftsführern immer an Vertretungsmacht. Rechtswirksame Vertretung ist also nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Rückersatz.
