§ 281 Abs 1 Z 3, § 444 Abs 1 StPO
Wird die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung in Abwesenheit des nicht ordnungsgemäß geladenen Haftungsbeteiligten vorgenommen, wird infolge der dadurch bewirkten Verletzung des § 444 Abs 1 iVm § 221 Abs 2 StPO der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 (iVm Z 11) StPO verwirklicht.

