§ 284 StPO
Für Haftungsbeteiligte beginnt die Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung mit der Urteilsverkündung, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Hauptverhandlung (ordnungsgemäß) geladen wurden oder nicht.
19.11.2024, 12 Os 85/24b (RS0135263)