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Zivilsachen EÜ78 (RZ 2025, 39)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2025, 39 Heft 3 v. 15.3.2025

§ 284 StPO

Für Haftungsbeteiligte beginnt die Frist zur Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung mit der Urteilsverkündung, und zwar unabhängig davon, ob sie zur Hauptverhandlung (ordnungsgemäß) geladen wurden oder nicht.

19.11.2024, 12 Os 85/24b (RS0135263)

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