§ 26b Abs 1 Z 3 UWG:
Nach § 26b UWG reicht der bloße Geheimhaltungswille (entgegen der bisherigen Definition) nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geheimnis auszugehen. Vielmehr muss der Berechtigte (auch) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen. Zu den angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen, die ein Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses zu treffen hat, gehört auch die Sperre des Zugangs zum IT-System für ehemalige Mitarbeiter.

