§ 411 ZPO, §§ 60, 109 IO
Eine Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren entfaltet gegenüber späteren Leistungsklagen Bindungswirkungen, die der materiellen Rechtskraft gleichkommen.
Beisatz: Wegen der Verwandtschaft der Bindungswirkung einer Forderungsfeststellung mit der Bindungswirkung einer Entscheidung im Prozess liegt es nahe, die dort zu den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft entwickelten Grundsätze anzuwenden. (T1)

