§§ 1431, 1434, 1478 und 1480 ABGB
Die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen beginnt bei Annuitäten nicht vor der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers.
Beisatz: Allfällige Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen entstehen bei Zahlung von Annuitäten daher nicht schon mit Zahlung der monatlichen (Pauschal-)Raten, sondern erst ab "Überzahlung". (T1)

