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Zivilsachen § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG; § 175 Abs 2 Z 1 ASVG (RZ 2025/1)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2025/1RZ 2025, 14 Heft 1 und 2 v. 15.2.2025

§ 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG

§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG:

Ob das Verwenden eines Spiel- und Sportgeräts bei Zurücklegung eines Arbeitsweges Unfallversicherungsschutz genießt, hängt davon ab, ob nach den Gesamtumständen das unfallbringende Verhalten dem von der Unfallversicherung geschützte Lebensbereich oder dem privaten Bereich zuzurechnen ist. Anhaltspunkte dafür, was als (übliches) Verkehrsmittel und was als Sport- oder Spielgerät anzusehen ist, können auch die Bestimmungen der StVO liefern. Aus der Verwendung eines Fahrzeugs iSd StVO folgt aber nicht zwangsläufig die Zuordnung zum geschützten Bereich. Wesentlich ist vielmehr, ob es sich um ein allgemein übliches Verkehrsmittel handelt, bei dem ein sicheres Fahren gewährleistet ist. Dass E-Scooter vor allem im innerstädtischen (Nah-)Verkehr oft anzutreffen sind, ändert nichts daran, dass sie der Gesetzgeber weder als allgemein übliches noch als sicher handhabbares Verkehrsmittel ansieht.

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